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    AGB 2 - Fahrradbenutzung          

Bedingungen für die Fahrradbenutzung im Ferienhaus Werner

 I. DAS FAHRRAD UND SEINE BENUTZUNG:

Grundsätzliches:

Ein Anspruch des Gastes auf die Bereitstellung von Fahrrädern und Bollerwagen etc. besteht nicht.

Der Vermieter betreibt keinen gewerblichen Fahrradverleih, sondern gestattet den Gästen seines Ferienhauses lediglich die unentgeltliche Benutzung seiner im Gartenhaus abgestellten privaten Fahrräder unter nachstehenden Bedingungen:

Die Benutzung der im Gartenhaus abgestellten Fahrräder bzw. des darüber hinaus zur Verfügung gestellten Zubehörs sowie des Bollerwagens ist grundsätzlich kostenlos und erfolgt auf eigene Gefahr.

Deshalb muss der Gast vor Benutzung des Fahrrades prüfen, ob sich das Fahrrad in einem fahrbereiten, verkehrssicheren Zustand befindet und keine Sicherheits-relevanten Mängel aufweist.

Ohne diese Prüfung, ist eine Benutzung des Fahrrades nicht gestattet!

Wenn das Fahrrad sicherheitsrelevante Mängel aufweist, darf es solange nicht benutzt werden, bis diese Mängel behoben sind.

1. Der Gast erkennt durch die Benutzung des Fahrrades an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren fahrbereiten, mängelfreien und sauberen Zustand befindet.

2. Der Gast darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.

3. Das Fahrrad darf nur vom Gast benutzt und nicht an Dritte weiterverliehen werden.

4. Zum Schutz vor Kopfverletzungen sollte ein Fahrradhelm getragen werden.

5. Das Befahren von überschwemmten Uferwegen ist nicht gestattet (Rostgefahr).

 

II. PFLICHTEN DES GASTS:

1. Der Gast verpflichtet sich, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen. Das Fahrrad muss außerhalb geschlossener Räumen an einem festen Gegenstand (Zaun, Laterne etc.) gesichert werden. 2. Der Gast verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel des Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen.



III. REPARATUR:

1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Gast noch auf dessen Verschulden beruht. 2. Bei Schäden wie z. B. Schlauch- und Reifendefekte, etc. trägt der Gast die Kosten. Derartige Schäden sind bis zur Abreise vom Gast selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Eine Werkzeug-Grundausstattung für kleinere Reparaturen ist im Gartenhaus vorhanden. 3. Bei Defekten am Fahrrad, die ihre Ursache im Verschleiß haben, ist vor der Reparatur in einer Fremdwerkstatt der Vermieter sofort zu benachrichtigen (Tel: 05425/7375), andernfalls behält sich der Vermieter vor, die Kosten nicht zu erstatten.
 

IV. UNFALL / DIEBSTAHL:

Der Gast ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhanden gekommen ist. Bei einem Unfall hat der Gast dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen, Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Gast bestätigt, dass er im Falle eines Unfalls krankenversichert ist oder für die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst aufkommt.

Fahrrad und Zubehör sind nicht diebstahlversichert. Im Falle eines Diebstahls hat der Gast des Ferienhauses eine polizeiliche Anzeige vorzunehmen.

Der Gast des Ferienhauses haftet für den Verlust eines Fahrrads mit 50% des Neuwerts.                                     

               

V. HAFTUNG:

1. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 2. Der Gast hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. 3. Der Gast haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für Schäden, die durch die Nutzung des Fahrrades entstanden sind sowie für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, die ihm in Rechnung gestellt wird. 4. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Gast von seiner Ersatzpflicht frei.


VI. RÜCKGABE DES FAHRRADES:

1. Der Gast hat das Fahrrad am Ende der vereinbarten Ferienhaus-Mietzeit im Gartenhaus abzustellen und das Gartenhaus zu verschließen.

2. Wird das Fahrrad nicht oder nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Gast dem Vermieter den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.


VII. ABSCHLIESSENDES:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Diese AGB für die Fahrradbenutzung ist eine ergänzende Bestimmung zum Gastaufnahmevertrag und gilt als akzeptiert, wenn der Gast ein Fahrrad in Betrieb nimmt.

www.ferienhaus-cuxhaven.de

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